Ein Blogbeitrag von Sandra Bienek, Vorständin Zürcher Frauenzentrale und Kantonsrätin ZH (GLP)
Jede Parlamentarierin soll frei entscheiden können, ob sie ihr Amt während des Mutterschaftsurlaubs weiter ausübt oder sich vertreten lässt.
Eine Parlamentarierin im Kanton Zürich wird vom Volk für vier Jahre gewählt. Für diese Amtszeit erhält sie einen demokratisch legitimierten Wirkungsraum. Sie übernimmt ad Personam politische Verantwortung. Sie reicht Vorstösse ein, begleitet Geschäfte und ist Ansprechperson für ihre Wählerschaft. Und dies tut sie alles wohlgemerkt nebenberuflich, ganz im Sinne des Schweizer Milizsystems.
Was geschieht aber, wenn sie Mutter wird? Eigentlich sollte die Antwort einfach sein: Sie entscheidet selbst, ob sie ihr Amt während des Mutterschaftsurlaubs weiter ausübt oder sich vorübergehend vertreten lässt. Ganz so einfach ist es jedoch nicht. Das aktuelle Bundesrecht setzt dieser Wahlfreiheit Grenzen. Übt eine Parlamentarierin nämlich ihr Amt nach der Geburt des Kindes weiter aus, kann dies Auswirkungen auf ihren Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben, sobald ein Kanton eine Stellvertreterregelung vorsieht.
«Bundesbern wirft der Zürcher Parlamentarierin einen Knüppel zwischen die Beine.»
Genau hier setzt die am 6. Juli eingereichte parlamentarische Initiative für eine Standesinitiative des Kantons Zürich an. Lanciert wurde sie von Kantonsrätin Sonja Gehrig (GLP) (Standesinitiative zur Wahlfreiheit über eine Stellvertretung von Parlamentarierinnen im Mutterschaftsurlaub; 288/2026). Ihr Ziel ist ebenso einfach wie überzeugend: Parlamentarierinnen sollen frei entscheiden können, ob sie ihr Mandat während des Mutterschaftsurlaubs persönlich wahrnehmen oder sich vertreten lassen. Die Entscheidung soll bei ihnen liegen und nicht von der Erwerbsersatzordnung diktiert werden.
Wie kam es zu dieser paradoxen Situation?
Die politischen, rechtlichen und historischen Hintergründe sind komplex. Um die heutige Situation zu verstehen, lohnt sich ein Blick zurück.
Als die eidgenössische Mutterschaftsentschädigung am 1. Juli 2005 eingeführt wurde, war dies ein Meilenstein der Schweizer Gleichstellungspolitik. Erwerbstätige Frauen erhielten erstmals einen gesetzlichen Anspruch auf einen 14-wöchigen Mutterschaftsurlaub mit einer Entschädigung von 80 % des Erwerbseinkommens. Nehmen sie ihre Erwerbstätigkeit aber vorzeitig wieder auf, endet der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung gänzlich (Art. 16d Abs. 2 EOG). Das Gesetz folgt damit dem Grundsatz «ganz oder gar nicht»: Ein schrittweiser Wiedereinstieg mit sukzessiver Erhöhung des Pensums war und ist nicht vorgesehen.
Nachdem Frauen selbstverständlich Einzug in die Schweizer Parlamente genommen hatten und ebenso selbstverständlich ihre Familienplanung fortsetzten, stellte sich die Frage: Was geschieht, wenn eine Parlamentarierin während des Mutterschaftsurlaubs an einer Rats- oder Kommissionssitzung teilnimmt? Gilt dies bereits als Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit im Sinne des Erwerbsersatzgesetzes?
Das Bundesgericht schafft Klarheit
Vielerorts nahmen lokale Parlamentarierinnen während des Mutterschaftsurlaubs weiterhin an Sitzungen teil, ohne dass dies beanstandet wurde. Erst ein Präzedenzfall auf Bundesebene brachte die Frage ins öffentliche Bewusstsein. Nationalrätin Kathrin Bertschy (GLP) übte ihre parlamentarische Tätigkeit während des Mutterschaftsurlaubs weiter aus, woraufhin ihr die Ausgleichskasse des Kantons Bern einen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung verneinte. Zur allgemeinen Klärung zog sie den Entscheid weiter. Mit Urteil vom 8. März 2022 (9C_469/2021, E. 5) stellt das Bundesgericht sodann deutlich klar, dass ein Parlamentsmandat nach heutiger Auffassung als Erwerbstätigkeit im Sinne des EOG zu qualifizieren ist.
Juristisch ist diese Auslegung nachvollziehbar. Parlamentarierinnen und Parlamentarier erhalten eine Entschädigung sowie Sitzungsgelder, die im Sozialversicherungsrecht nach der bereits gegebenen Rechtspraxis wie ein Lohn behandelt wird (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Politisch führte der Entscheid zu einem absurden Ergebnis: Wer sich trotz Geburt demokratisch engagierte, wurde finanziell bestraft.
Die Politik reagiert – allerdings verhalten
Mehrere Kantone, darunter Zug, Basel-Landschaft, Luzern und Basel-Stadt, verlangten mit Standesinitiativen eine Anpassung des Bundesrechts. Ihr Anliegen: Frauen sollen nach der Geburt eines Kindes auf allen föderalen Legislativebenen ihre politischen Mandate folgenlos fortsetzen können.
Der Bund griff dieses Anliegen sodann mit einer Änderung des Erwerbsersatzgesetzes, die am 1. Juli 2024 in Kraft trat, auf: Der Erwerbsersatz soll wegen eines politischen Amtes nicht entfallen dürfen. Allerdings vermochte man nur eine Kompromisslösung durchzusetzen. Die Ausnahme soll nämlich nur gelten, solange die entsprechenden Parlamente oder Kommissionen keine Vertretung vorsehen (s. Art. 16d EOG in Kraft seit dem 1. Juli 2024; BBl 2023 934, Ziff. 4.1).
Für den Kanton Zürich hatte die Einschränkung hinsichtlich der Vertretung (bzw. der Zusatz: «an denen eine Vertretung nicht vorgesehen ist«) bisweilen nur eine geringe Bedeutung, denn eine Stellvertreterregelung war nur für die Sachkommissionen vorgesehen.
Der Kanton Zürich schafft eine Vertretungsregelung – mit Konsequenzen
An der letzten Volksabstimmung vom 14. Juni 2026 sagte die Zürcher Stimmbevölkerung deutlich Ja zu einer Stellvertreterregelung in der Kantonsverfassung (s. auch Geschäft KR ZH: 420/2020 «Stellvertretungsregelung für Zürcher Parlamente»). Nach dieser können sich Parlamentarier:innen bei Mutterschaft, Krankheit oder Unfall zukünftig vertreten lassen. Dies hat den Vorteil, dass sich jede Parlamentarierin, will sie wegen einer Mutterschaft pausieren, bis zu 12 Monaten vertreten lassen kann und des Mandats nicht verlustig wird. Eigentlich ein guter Schritt in Richtung Gleichstellung.
Die Konsequenzen wurden strategisch in Kauf genommen. Dass mit der Einführung der Stellvertretungsregelung zugleich der Vorbehalt von Art. 16d EOG zum Tragen kommen würde, war bekannt. Die Zürcher Verfassungsrevision scheiterte daran jedoch nicht – und das aus gutem Grund. Denn die Stellvertretungsregelung ist gesamthaft betrachtet ein Gewinn. Sie verbessert die Vereinbarkeit von politischem Amt, Familie und Gesundheit und stärkt das Milizsystem insgesamt.

Mit der Standesinitiative rascher am Ziel
Der Vorbehalt, dass eine Vertreterregelung die Wahlfreiheit einschränkt, ist stossend. Denn die Parlamentarierin soll sich nicht zwischen der Entschädigung für den Erwerbsausfall und der Ausübung ihres Amts entscheiden müssen.
Und ohnehin gilt. Die Kantone sind in der Organisation ihrer Parlamente grundsätzlich autonom. Es geht nicht an, dass Bundesbern sich einmischt, zumal noch in einer diskriminierenden Weise.
Uns ist klar, es ist nur eine Frage der Zeit, bis der Vorbehalt gestrichen werden muss. Je schneller, desto besser. Genau aus diesem Grund ist es nun angezeigt, dass der Kanton Zürich – hoffentlich gefolgt von weiteren Kantonen – mit einer Standesinitiative Bundesbern zum letzten Schritt anstosst. Die Wahlfreiheit der Parlamentarierinnen soll nun definitiv vollumfänglich verankert werden.
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Auf unserem Blog findest du übrigens weitere Interviews, Artikel und Beiträge der Frauenzentrale Zürich.
Viel Spass beim Lesen!