Altersvorsorge revidieren: Der Koordinationsabzug muss weg 

Artikel: Olivia Frei 

Revisionen der Altersvorsorge hatten in den letzten Jahren bei Volksabstimmungen einen schweren Stand. Einig sind sich alle Parteien: Revisionen sind dringend nötig. Aktuell liegt der Fokus auf dem Koordinationsabzug. 

1985 wurde die berufliche Vorsorge eingeführt. Ursprünglich sollte der Koordinationsabzug sicherstellen, dass die Pensionskasse nicht Beiträge auf den Lohnteil erhebt, der bereits in der 1. Säule versichert ist.  

Zwei Kennzahlen sind wichtig für die 2. Säule:  

  1. Die Eintrittsschwelle für die BVG: Erst ab einem Jahreslohn von CHF 22’050 ist eine Person obligatorisch gemäss BVG versichert. 
  2. Der Koordinationsabzug: 2023 beträgt der Koordinationsabzug für die BVG CHF 25’725.  

In der Schweiz lag der Gender Pension Gap im Jahr 2020 gemäss Bund auf 34,6 Prozent. Das heisst, die Renten der Frauen sind 34,6 Prozent tiefer als die der Männer.

In absoluten Zahlen bedeutet das, dass Frauen jährlich rund CHF 19’000 weniger an Rente erhalten.

Besonders ernüchternd ist, dass sich der Gender Pension Gap seit 2014 kaum verändert hat. 

Der Koordinationsabzug bestraft Teilzeitarbeitende

Frauen beziehen darum tiefere Renten, weil es noch immer Lohnungleichheit gibt, sie mehr Erwerbsunterbrüche haben, Teilzeit arbeiten und klassische «Frauenberufe» tiefere Löhne zahlen.

Der Koordinationsabzug bestraft alle, die in Niedriglohnsegmenten tätig sind, mehrfachbeschäftigt sind und/oder Teilzeit arbeiten.

Hier zwei Rechenbeispiele: 

  1. Frau A.: arbeitet 50 Prozent als Sachbearbeiterin und macht nebenbei eine Weiterbildung. 
    Lohn als Sachbearbeiterin 50-Prozent-Pensum: CHF 60’000, damit liegt sie über der Eintrittsschwelle (Koordinationsabzug CHF 25’725). 

    Versicherter Lohn: CHF 60’000 – CHF 25’725 = CHF 34’275 

  2. Frau B.: arbeitet 50 Prozent als Pflegefachfrau und 40 Prozent als medizinische Masseurin.
    Lohn als Pflegefachfrau CHF 40’000, Lohn als medizinische Masseurin CHF 28’600.

    Beide Löhne liegen über der Eintrittsschwelle. 

    Versicherter Lohn Anstellung 1: 40’000 – Koordinationsabzug = CHF 14’275 
    Versicherter Lohn Anstellung 2: 28’600 – Koordinationsabzug = CHF 2’875 

Das Rechenbeispiel 2 zeigt, dass trotz des 90 Prozentpensums von Frau B. – aufgrund des Koordinationsabzugs – nur ein Bruchteil des Lohnes versichert ist.

Arbeitgebende haben die Möglichkeit, den Koordinationsabzug an das Pensum zu koppeln oder komplett auf den Koordinationsabzug zu verzichten.

Die aktuelle BVG-Revision sieht vor, die Eintrittsschwelle auf CHF 19’845 zu senken und auf einen fixen Koordinationsabzug zu verzichten. Neu sollen immer 80 Prozent des Lohns versichert sein.  

Für eine vollständige Abschaffung des Koordinationsabzugs

Die Frauenzentrale Zürich begrüsst diesen Entscheid, ist aber nicht damit zufrieden. Wir fordern eine vollständige Abschaffung des Koordinationsabzugs, um den Gender Pension Gap endlich zu schliessen. 

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