Die Rechtskommission des Ständerats spricht sich für die «Nein heisst Nein»-Lösung aus. Das heisst, Zwang/Nötigung fällt als Voraussetzung für eine Vergewaltigung weg. Das ist ein wichtiger und richtiger Schritt. Jedoch trägt nur ein «Ja heisst Ja» der Schockstarre Rechnung.
Zudem kann die Schweiz nur mit der Ja-heisst-Ja-Lösung die Istanbul Konvention erfüllen. «Nein heisst Nein» bedeutet für Opfer nach wie vor, dass sie die Ablehnung zeigen oder verbalisieren müssen. Unter einer Schockstarre ist dies aber nicht möglich; und die Mehrheit der Vergewaltigungsopfer erleben eine Schockstarre.
Mit 9 zu 4 Stimmen hat sich die Rechtskommission des Ständerats im März 2022 für diese Nein-heisst-Nein-Lösung ausgesprochen.
Erfasst werden sollen künftig sexuelle Handlungen, welche der Täter oder die Täterin am Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt und sich dabei über den entgegenstehenden Willen des Opfers hinwegsetzt – vorsätzlich oder eventualvorsätzlich. Dieser Wille kann vom Opfer verbal oder nonverbal geäussert werden.
Wird bei einer Vergewaltigung Zwang (Gewalt & Drohungen) angewendet, wird sich das strafverschärfend auswirken. Die Mindeststrafe soll gemäss Rechtskommission des Ständerats bei einem Jahr liegen. Eine Minderheit der RK-S wollte die Mindeststrafe auf mehr als zwei Jahre festlegen, damit die Strafe nicht als bedingte Strafe ausgesprochen werden kann.
Bevor der sich der Ständerat im Sommer mit dem Geschäft befasst, wird der Bundesrat Stellung dazu nehmen.